Admin-Login meineDGSPJ-Login Impressum & Datenschutz

Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (hier als pdf-Datei)

§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist:

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Einsetzung von wissenschaftlichen Arbeitsgruppen, Durchführung von Fachtagungen, Konzeption von Modellprojekten, Vergabe von Stipendien, Verbreitung von wissenschaftlichen Publikationen und Weitergabe von Informationen zur Gesundheitsförderung.

Für besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Sozialpädiatrie und Jugendmedizin vergibt sie den Stefan-Engel-Preis.

Die Gesellschaft ist Mitglied der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen worden ist.

Die Einladung zu dieser Versammlung muss 6 Wochen vorher erfolgen; sie muss auf den Zweck dieser Versammlung hinweisen.

Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite innerhalb von drei Monaten einberufene Mitgliederversammlung auf jeden Fall beschlussfähig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

§ 6

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können Ärzt:innen werden sowie Angehörige anderer Berufsgruppen und juristische Personen als korporative Mitglieder, die den Zielen der Sozialpädiatrie verbunden sind. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfordert einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Gesellschaft erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahres fällig.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. Austritt,
    b. Tod,
    c. Ausschluss.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 2 Monaten die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Rechnungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Die Organe der Gesellschaft sind:

– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Kinderärztliche Praxis – Soziale Pädiatrie und Jugendmedizin“, dem Organ der Gesellschaft, zu erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung erfolgt als Zusammenkunft der Mitglieder. Im Ausnahmefall kann mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu einer Online-Mitgliederversammlung eingeladen werden. Auf diesem Weg erhalten die Mitglieder Informationen zu dem Authentifizierungsverfahren für die Teilnahme an der Online-Versammlung und den Live-Abstimmungen während der Versammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Beteiligung beschlussfähig.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Beschlussfassung über den neuen Haushaltsplan
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder
  5. Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  6. Wahl der drei Vertreter*innen der DGSPJ für die Mitgliederversammlung der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V.
  7. Beschlussfassung über Geschäftsordnungen, Satzungsänderungen und Wahlordnungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Die dreijährige Amtszeit beginnt am 01.01. des auf die Wahl folgenden Jahres. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger:innen gewählt worden sind. Wiederwahl ist möglich. Anregungen zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern sind an den:die Präsident:in zu richten.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Zeitschrift „Kinderärztliche Praxis – Soziale Pädiatrie und Jugendmedizin“, dem Organ der Gesellschaft, mitgeteilt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und in der Zeitschrift „Kinderärztliche Praxis – Soziale Pädiatrie und Jugendmedizin“, dem Organ der Gesellschaft, zu veröffentlichen.

§ 9

Dem Vorstand gehören an:

  1. a) der:die Präsident:in oder zwei gemeinsam zur Wahl antretende gleichberechtigte Präsident:innen, davon mindestens eine Frau,
  2. b) der:die Vizepräsident:in (entfällt bei der Wahl von zwei gleichberechtigten Präsident:innen)
  3. c) der:die Schatzmeister:in
  4. d) der:die Schriftführer:in
  5. e) der:die Sprecher:in des Zentralen Qualitätsarbeitskreises (ZQAK)
  6. f) der:die Sprecher:in der Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischen Zentren (BAG SPZ)
  7. g) zwei bis vier gewählte Beisitzer:innen
  8. h) der:die Generalsekretär:in der Deutschen Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V.
  9. i) der:die Präsident:in der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.
  10. j) der:die Präsident:in des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V.
  11. k) der:die Vorsitzende des Berufsverbandes Kinderkrankenpflege Deutschland e.V.

Die Mitglieder a) – g) sind stimmberechtigt; die kooptierten Vorstandsmitglieder h) – k) besitzen Rede-, aber kein Stimmrecht.

Der:die Präsident:in, der:die Vizepräsident:in oder jede:r der gleichberechtigten Präsident:innen und der:die Schatzmeister:in vertreten einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Wahrnehmung aller Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Geschäftsordnung für den Vorstand und den gesetzlichen Vorstand regelt die Arbeit des Vorstands und des gesetzlichen Vorstands.

Der Vorstand und die im Auftrag des Vorstandes tätigen Personen können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und ‑bedingungen.

§ 10

Der Vorstand richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse ein und legt deren Vorsitz fest. Sofern der:die Vorsitzende eines Fachausschusses nicht Mitglied des Vorstands ist, soll der:die Vorsitzende in den Vorstand kooptiert werden. Kooptierte Mitglieder haben im Vorstand Sitz ohne Stimme.

Fachausschüsse und ihre Vorsitzenden bedürfen in jeder Amtsperiode einer neuen Bestätigung.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand zusätzliche fachkundige Persönlichkeiten hinzuziehen.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Bestellung einer Geschäftsführung vorschlagen. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie ist kein Organ der Gesellschaft.

§ 11

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vorstandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei einer späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht: Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.